122 Abs. 3 StGB vorliegend gegeben. Da sich der Beschuldigte aber in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, ist der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss der Hauptanklage nicht erfüllt und der Beschuldigte kann nicht für die eingetretenen psychischen Verletzungsfolgen des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen werden. 17.2 Zur Eventualanklage: Versuchte schwere Körperverletzung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff.