Folglich hat sich der Beschuldigte über den Kausalverlauf geirrt. Der von ihm vorgestellte Geschehensablauf der körperlichen Verletzungen wich derart vom tatsächlichen Geschehensablauf, den schweren psychischen Leiden des Straf- und Zivilklägers ab, dass er mit Blick auf die konkreten Gesamtumstände nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste. Damit fehlt es vorliegend am subjektiven Tatbestand für die eingetretenen psychischen Verletzungsfolgen gemäss der Hauptanklage. 17.1.3 Zwischenfazit Zwar ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend gegeben.