Mit Blick auf diese konkreten Umstände scheint die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers – selbst wenn er nicht von einem körperlichen Angriff durch den Beschuldigten ausgegangen ist – derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste. Eine so starke psychische Beeinträchtigung durch den vorliegenden Angriff war nicht zu erwarten – auch wenn der Beschuldigte gemäss Bundesgericht mit einer gewissen Prädisposition beim Straf- und Zivilkläger rechnen musste. Folglich hat sich der Beschuldigte über den Kausalverlauf geirrt.