Aufgrund der Scheinwerfer war es auch nicht stockdunkel; es war mithin zu erwarten, dass der Straf- und Zivilkläger den länglichen Gegenstand in der Hand des Beschuldigten sehen würde, was er ja tatsächlich auch getan hat. Mit Blick auf diese konkreten Umstände scheint die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers – selbst wenn er nicht von einem körperlichen Angriff durch den Beschuldigten ausgegangen ist – derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste.