22 der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht wurde. Es war vielmehr so, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten bereits wahrnahm, als dieser um seinen Wohncontainer herum- und auf ihn zugekommen ist. Der Beschuldigte war offensichtlich ausser sich vor Wut und schrie den Straf- und Zivilkläger bereits aus der Distanz an. Der Beschuldigte durfte also davon ausgehen, dass der Straf- und Zivilkläger ihn wahrgenommen hat. Aufgrund der Scheinwerfer war es auch nicht stockdunkel;