Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Massgebend scheint der Kammer für die Frage, mit welchen psychischen Schäden nach einem Angriff gerechnet werden muss, die Betrachtung der Gesamtsituation. Vorliegend kam die Attacke durch den Beschuldigten nicht derart aus dem Nichts, wie dies von