Auf der subjektiven Seite musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Schläge gegen einen Menschen auch psychische Folgen, wie Angstzustände, Ohnmachtsgefühle etc., haben können. Es ist nicht unüblich, das heisst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase hat. Allerdings wiegt die Belastungsphase im vorliegenden Fall aussergewöhnlich schwer. Sie führte beim Privatkläger zu einer über 17 Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode, welche nach wie vor behandelt werden muss.