Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.4 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten liegt ein relevanter Irrtum über den Kausalverlauf dann vor, wenn der tatsächliche Geschehensablauf derart ungewöhnlich war, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (pag. 372): Auf der subjektiven Seite musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Schläge gegen einen Menschen auch psychische Folgen, wie Angstzustände, Ohnmachtsgefühle etc., haben können.