Künftige Ereignisse lassen sich kaum je genau vorhersehen. Bloss geringfügige Abweichungen im Geschehensablauf können den Täter daher nicht entlasten. Geringfügig sind Abweichungen dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich ist, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4 mit weiterem Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.4 mit weiteren Hinweisen).