122 Abs. 3 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369 f.). Die zentrale Frage ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, d.h. ob und inwieweit ihm der unter Ziff. 16.1.1 festgehaltene Erfolg noch als sein Werk zugerechnet werden kann, wenn der tatsächlich herbeiführende Geschehensablauf dem vorgestellten nicht entspricht. Künftige Ereignisse lassen sich kaum je genau vorhersehen.