21 Das Verhalten des Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die eingetretenen Schäden zu bewirken. Demzufolge war das Verhalten des Beschuldigten nicht nur conditio sine qua non, sondern auch adäquat kausal für die beim Straf- und Zivilkläger eingetretene schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB. Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt. 17.1.2 Subjektiver Tatbestand von Art. 122 Abs. 3