chischer Erkrankungen verfügt hätte, ist durch das Verhalten des Beschuldigten eine derart beachtliche andere Ursache hinzugekommen, dass diese als Hauptursache für die eingetretenen Schäden gelten muss. Im Übrigen musste der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin mit einem Opfer rechnen, welches über eine gewisse Prädisposition verfügt.