BGE 131 IV 145 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob der Täter mit seiner Tathandlung eine kausale Rolle für den Eintritt des Taterfolgs spielte, sei diese auch nur teilweise kausal. Vorliegend hat der Beschuldigte durch seinen Angriff zweifellos die obengenannten Beeinträchtigungen beim Straf- und Zivilkläger herbeigeführt. Dass der im Jahr 2013 erfolgte Messerangriff auf den Straf- und Zivilkläger möglicherweise ebenfalls mitursächlich war, vermag vorliegend den Kausalzusammenhang – wie bereits von der Vorinstanz richtigerweise dargelegt (pag. 371) – nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger über eine konstitutionelle Prädisposition hinsichtlich psy-