Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Täter mit einem Opfer rechnen, welches nicht oder kaum resilient ist und daher bereits mit geringfügigen Belastungssituationen nicht umgehen kann (sog. konstitutionelle Prädisposition; Urteil des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; BGE 131 IV 145 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).