Soweit der Beschuldigte – wie bereits vor erster Instanz – erneut geltend machte, der objektive Taterfolg von Art. 122 Abs. 3 StGB sei ihm mangels Kausalität nicht zuzurechnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 mit weiterem Hinweis).