20 insgesamt hat. Er sei vorher ein anderer Mensch gewesen (pag. 533 Z. 38). Die gesamthafte Beeinträchtigung des Straf- und Zivilklägers, insbesondere der Umfang der Arbeitsunfähigkeit und die Schwere der Verletzungen der psychischen Integrität, stellt zweifellos eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. Eine irreversible Schädigung ist – wie bereits dargelegt – nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte – wie bereits vor erster Instanz – erneut geltend machte, der objektive Taterfolg von Art.