Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung – vollumfänglich an. Die Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers dauerte rund zwei Jahre (erst im März 2022 konnte er die Arbeit mit einem Pensum von 20% wiederaufnehmen, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung arbeitete er wieder mit einem Pensum von 80%). Der Strafund Zivilkläger befand sich zudem auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in psychologischer Behandlung, wenn auch nur noch telefonisch und unregelmässig.