Mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten und die psychologische Behandlung, welche nach wie vor andauern, den Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben und der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode ist vorliegend von einer anderen schweren Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel auszugehen. Die psychischen Folgen aus dem Vorfall wiegen derart schwer, dass diese objektiv eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB darstellen.