Die Vorinstanz subsumierte zu Art. 122 Abs. 3 StGB Folgendes (Ziff. III.1.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371): Der Privatkläger ist im Urteilszeitpunkt seit 17 Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Er erlitt nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung, welche anfänglich mit einer schweren zwischenzeitlich mit einer mittelgradig depressiven Episode einhergeht. Seit dem Vorfall befindet sich der Privatkläger durchgehend in psychologischer Behandlung. Der Privatkläger wurde durch den Vorfall in seinem alltäglichen Leben massiv eingeschränkt.