122 Abs. 2 StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen.