III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Generalklausel von Art. 122 StGB zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.1.1): Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB einbezogene «andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit» kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind.