19 und Zivilkläger zwischenzeitlich wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Es liegt mithin keine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vor, weshalb diese Variante von Art. 122 StGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Zu prüfen bleibt mithin auch oberinstanzlich, ob der objektive Tatbestand der Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB (Hauptanklage) erfüllt ist. Auch hier kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369).