Es sei zudem nicht verständlich, dass der Straf- und Zivilkläger dermassen psychisch kaputt sei. Mangels adäquater Kausalität sei dies dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Dieser habe nicht mit einer solchen Reaktion rechnen müssen. Die Vorinstanz habe auf der subjektiven Seite einen Irrtum über den Kausalverlauf angenommen. Dies sei eine Alternative und im Ergebnis auch richtig. Der Beschuldigte sei über die Prädisposition nicht informiert gewesen und habe demnach nicht mit dem Eintreten einer solchen Reaktion rechnen müssen. Der Beschuldigte habe nicht im Traum daran gedacht, dass solche Folgen eintreffen würden.