Ob man einen Irrtum über den Kausalverlauf annehme oder bereits bei der Kausalität abwürge, führe aber letztlich zum gleichen Ergebnis. Bereits die Kausalität sei deshalb zu verneinen, weil mehrere Ursachen für die psychischen Beschwerden des Straf- und Zivilklägers in Frage kommen würden. So die Messerattacke im Jahr 2013, wie dies Herr Dr. med. L.________ und M.________ attestiert hätten, die Prädisposition des Straf- und Zivilklägers, die Corona-Pandemie oder die fehlende Medikation. Es sei zudem nicht verständlich, dass der Straf- und Zivilkläger dermassen psychisch kaputt sei.