Es reiche auch nur eine geringe, aber intakte Wahrscheinlichkeit. Der Strafund Zivilkläger sei am frühen Morgen aus dem Nichts verprügelt worden und dies könne durchaus zu einem längeren Heilungsverlauf führen. Der Beschuldigte seinerseits vertrat die Auffassung, dass die Vorinstanz zum richtigen Ergebnis gelangt sei. Zwar vertrete er die Auffassung, dass der Erfolg gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bereits mangels Kausalität nicht zurechnet werden dürfte. Ob man einen Irrtum über den Kausalverlauf annehme oder bereits bei der Kausalität abwürge, führe aber letztlich zum gleichen Ergebnis.