Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Heftigkeit der Reaktion angeblich derart unüblich sei, dass diese nicht mehr adäquat kausal sei, sei schlicht falsch. Der Beschuldigte habe zwar nicht wie ein Facharzt der Psychiatrie abschätzen können, welche Folgen eintreten könnten, es reiche jedoch, wenn dem Beschuldigten im Grundsatz bewusst gewesen sei, dass eine psychische Schädigung auftreten könnte. Es könne keine Rolle spielen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass jemand so reagiere. Es reiche auch nur eine geringe, aber intakte Wahrscheinlichkeit.