122 Abs. 3 StGB vorliegend erfüllt sei. So habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass durch sein Handeln auch psychische Folgen ausgelöst werden könnten, wie dies der Fall gewesen sei. Weiter werde von der Vorinstanz ausgeführt, dass es nicht unüblich und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar sei, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase haben könne. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Heftigkeit der Reaktion angeblich derart unüblich sei, dass diese nicht mehr adäquat kausal sei, sei schlicht falsch.