18 sondern auch psychisch schwer schädigen könne. Er könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, das seelische Leid des Straf- und Zivilklägers sei nicht vorhersehbar gewesen. Demnach habe er mit Eventualvorsatz gehandelt und sei nach Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Auch der Straf- und Zivilkläger stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend erfüllt sei.