Es sei nicht dermassen unwahrscheinlich, dass jemand durch einen solchen Vorfall ein schweres Trauma erleide und dieses daher nicht mehr der Handlung des Beschuldigten zugerechnet werden könne. Vorliegend habe der Beschuldigte im Dunkeln auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen und dieser habe Todesangst erlitten. Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass er den Straf- und Zivilkläger damit nicht nur körperlich,