Um den subjektiven Tatbestand bejahen zu können, müsse sich der Vorsatz auf die schwere Schädigung beziehen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Täter genau diejenigen Folgen vorgestellt habe, die eingetreten seien. Gestützt auf das Beweisergebnis sei deutlich, dass der Beschuldigte es für möglich habe halten müssen, den Straf- und Zivilkläger schwer schädigen zu können. Es sei nicht dermassen unwahrscheinlich, dass jemand durch einen solchen Vorfall ein schweres Trauma erleide und dieses daher nicht mehr der Handlung des Beschuldigten zugerechnet werden könne.