16. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie erachte in Abweichung zur Vorinstanz nebst dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB und damit die vollendete schwere Körperverletzung gemäss der Hauptanklage als erfüllt. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich dem Irrtum über den Kausalverlauf überzeuge nicht. Um den subjektiven Tatbestand bejahen zu können, müsse sich der Vorsatz auf die schwere Schädigung beziehen.