Im Rahmen der Eventualanklage wird dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vorgeworfen, durch den Schlag in Richtung des Kopfes sowie an den Rücken des Straf- und Zivilklägers lebensgefährliche Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen und sich dadurch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Diese Anklagevariante erachtete die Vorinstanz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt, weshalb sie den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilte.