SR 311.0). Jedoch erachtete sie die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers als derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit habe rechnen müssen. Sie ging folglich von einem Irrtum des Beschuldigten über den Kausalverlauf aus und verneinte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB. Im Rahmen der Eventualanklage wird dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vorgeworfen, durch den Schlag in Richtung des Kopfes sowie an den Rücken des Straf- und Zivilklägers lebensgefährliche Verletzungen gemäss Art.