objektiv eine vollendete schwere Körperverletzung vorgeworfen (Hauptanklage). Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten, die Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben sowie die erlittene posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen einer schweren Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel und damit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).