Offenbleiben musste auch im oberinstanzlichen Verfahren, mit was für einem Gegenstand der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat. Die Kammer schliesst indes gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Verletzungsfolgen aus, dass es sich beim Tatwerkzeug um den festgestellten Baseballschläger handelte. Gestützt auf die verschiedenen Berichte und die Aussagen des Straf- und Zivilklägers steht weiter fest, dass dieser noch heute durch den Vorfall in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist.