Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Straf- und Zivilklägers gemacht hat, diesen jedoch verfehlte. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tatwerkzeug auf den Rücken und auf die Schulter. Er führte diese Schläge mit einer gewissen Heftigkeit aus. Offenbleiben musste auch im oberinstanzlichen Verfahren, mit was für einem Gegenstand der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat.