Dabei hat er realisiert, dass der Beschuldigte wütend – ja geradezu ausser sich – gewesen ist und dass er einen länglichen Gegenstand in der Hand gehalten hat. Damit steht fest, dass der Angriff durch den Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger nicht vollständig unerwartet und aus dem Nichts gekommen ist. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Straf- und Zivilklägers gemacht hat, diesen jedoch verfehlte.