1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt beweismässig als erstellt. Zusätzlich bzw. präzisierend sind mit Blick auf die oberinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst folgende Punkte festzuhalten: Ergänzend zur erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat sich im oberinstanzlichen Verfahren verdeutlicht, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten bereits wahrgenommen hat, als dieser um seinen Wohncontainer hervorgekommen ist. Dabei hat er realisiert, dass der Beschuldigte wütend – ja geradezu ausser sich – gewesen ist und dass er einen länglichen Gegenstand in der Hand gehalten hat.