Zur Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers befinden sich verschiedene Arztzeugnisse in den Akten. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger vom 2. März 2020 bis zum 30. Oktober 2020 mit Ausnahme vom 20. April 2020 bis zum 23. April 2020 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war (pag. 161 und pag. 188 ff.). Der grössere Teil der Krankschreibung erfolgte indes durch den Psychiater Dr. N.________. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Straf- und Zivilkläger aus, am 1. September 2021 einen ersten Arbeitsversuch gestartet und in der Folge einen Rückfall erlitten zu haben (pag. 530 Z. 5-8).