Gestützt auf diese Erkenntnis kann eine gewisse Prädisposition betreffend psychischer Schäden beim Straf- und Zivilkläger nicht ausgeschlossen werden. Dass der Vorfall vom März 2020 den Straf- und Zivilkläger in psychischer Hinsicht ernsthaft erschüttert hat, zeigen seine eigenen Aussagen eindrücklich. So schilderte er mehrfach, wie er sich seit dem Vorfall komplett aus dem Leben zurückgezogen hat: Er traue sich kaum noch aus dem Haus (pag. 62 Z. 264), habe alle Fahrzeuge verkauft, damit der Beschuldigte ihn nicht wiedererkenne (pag. 62 Z. 265-266), habe Sichtschutzwände montiert (pag.