Weiter führte sie aus, dass die offenbar noch immer vorhandenen Schmerzen im Brustbereich teils mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären seien (pag. 252). Die schwere depressive Episode habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode gemildert (pag. 251). Gemäss dem Bericht von M.________ vom 26. Juni 2020 ist zudem möglich, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte psychische Symptome eines Messerangriffes aus dem Jahr 2013 teilweise reaktiviert hat (pag. 170). Gestützt auf diese Erkenntnis kann eine gewisse Prädisposition betreffend psychischer Schäden beim Straf- und Zivilkläger nicht ausgeschlossen werden.