Schwellung im kopfwärtigen Bereich der Hautverfärbung sowie eine weitere Schwellung und Hautverfärbung an der linken Schulterrückseite erlitten hat. Das I.________ ging davon aus, dass diese Verletzungen folgenlos abheilen würden. Arztberichte, die das Gegenteil belegen würden, liegen keine vor. Zwar geht sowohl aus dem Bericht von Dr. med. L.________ als auch aus jenen von M.________ hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in den Jahren 2020/2021 über körperliche Beschwerden klagte. Jedoch orten beide als wahrscheinliche (Haupt-)Ursache dessen psychische Befindlichkeit: Dr. med.