15 Dr. med. L.________ (pag. 168 f.) und der Psychotherapeutin M.________ (pag. 170 ff. und pag. 251 ff.) ist festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um Partei- jedoch offensichtlich nicht um Gefälligkeitsgutachten handelt. Es kann mithin darauf abgestellt werden. Für den physischen Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall ist in erster Linie das Gutachten des I.________ (pag. 39 ff.) massgebend. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in objektiver Hinsicht im mittleren Rückenbereich eine doppelkonturige, streifenförmige, rötliche Hautverfärbung mit einer weich tastbaren