II.1.3.2.f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 364 f.). Ergänzend ist auf die Aussagen des Beschuldigten selber hinzuweisen, wonach es bei ihm zu einer Kurzschlusshandlung gekommen sei und er dem Straf- und Zivilkläger «mit voller Wucht» gegen den Rücken geschlagen habe (pag. 77 Z. 54-55). Er habe eine solche Wut im Bauch gehabt (pag. 78 Z. 97), für ihn sei Lärm und Licht wie Guantanamo gewesen, er habe nicht mehr normal reagieren können (pag. 301 Z. 9-10). Als er gesehen habe, dass es der Straf- und Zivilkläger gewesen sei, sei die ganze Wut der drei Jahre in einer Sekunde rausgekommen (pag. 301 Z. 16-17).