14 Angaben des Straf- und Zivilklägers und seiner dokumentierten Verletzungen ebenfalls beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte zwei weitere Schläge gegen die Schulter und den Rücken des Straf- und Zivilklägers mit demselben Gegenstand ausführte und diesen auch traf. 14.2.3 Zur Heftigkeit der Schläge Auch hinsichtlich der Heftigkeit der Schläge kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.