Fest steht gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Erkenntnisse im I.________-Gutachten einzig, dass der Beschuldigte die Schläge mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ausgeführt hat. 14.2.2 Zur Anzahl Schläge Hinsichtlich der Anzahl Schläge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.e der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 364). Insbesondere bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers keine Zweifel daran, dass der erste Schlag gegen dessen Kopf gerichtet war, ihn jedoch knapp verfehlte.