So sind mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach das Tatwerkzeug von der Hand des Beschuldigten bis zum Boden reichte, das heisst ca. einen Meter lang war, sowohl die Taschenlampe als auch das Nunchaku zu kurz. Ob es sich also beim Tatwerkzeug um einen – wie vom Beschuldigten vermutet (pag. 537 Z. 11) – Haselstecken oder einen anderen Gegenstand gehandelt hat, muss offenbleiben. Fest steht gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Erkenntnisse im I.________-Gutachten einzig, dass der Beschuldigte die Schläge mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ausgeführt hat.