13.2.3 nachfolgend) – erheblichere Verletzungen zu erwarten gewesen. Im Ergebnis ist vorliegend in dubio pro reo die Verwendung des Baseballschlägers als Tatwerkzeug auszuschliessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt als Tatwerkzeug auch weder die vom Beschuldigten mitgeführte Taschenlampe noch das bei der Durchsuchung gefundene Nunchaku infrage. So sind mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach das Tatwerkzeug von der Hand des Beschuldigten bis zum Boden reichte, das heisst ca. einen Meter lang war, sowohl die Taschenlampe als auch das Nunchaku zu kurz.