Dasselbe gilt für das I.________-Gutachten. Dieses spricht einzig von einem länglichen Gegenstand (pag. 42). Mehr geht daraus nicht hervor. Die Schwere der Verletzungen spricht zudem eher gegen die Verwendung des Baseballschlägers, zumal der Straf- und Zivilkläger gemäss seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine dicke Winterjacke trug, welche ihn hätte schützen können (pag. 529 Z. 32-36). Wäre tatsächlich ein Baseballschläger verwendet worden, wären – insbesondere angesichts der Heftigkeit der ausgeführten Schläge (vgl. dazu Ziff. 13.2.3 nachfolgend) – erheblichere Verletzungen zu erwarten gewesen.