61 Z. 207). Die Schläge hätten gesessen, diese hätten mit etwas Hartem erfolgen müssen (pag. 61 Z. 221). Diese Aussagen bestätigte der Straf- und Zivilkläger sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 295 Z. 5-9) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 529 Z. 3 und Z. 14-16). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Straf- und Zivilkläger nicht gesehen hat, um was für einen Gegenstand es sich genau gehandelt hat. Insbesondere kann gestützt auf seine Aussagen der Baseballschläger nicht als Tatwerkzeug identifiziert werden. Dasselbe gilt für das I.________-Gutachten.